BFH - Urteil vom 10.03.2015
VI R 6/14
Normen:
EStG §§ 3 Nr. 51, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BNotO §§ 1, 39 Abs. 1 und Abs. 4, 65, 66 Abs. 1 Satz 1, 67, 92 Nr. 1, 93 Abs. 1, 113 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 6; Abgabensatzung der Ländernotarkasse Anstalt des öffentlichen Rechts § 4 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 249, 471
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern , vom 28.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 525/11 23

Ertragsteuerliche Behandlung von Zahlungen eines Notars an einen Notarassessor für Vertretungstätigkeit

BFH, Urteil vom 10.03.2015 - Aktenzeichen VI R 6/14

DRsp Nr. 2015/10907

Ertragsteuerliche Behandlung von Zahlungen eines Notars an einen Notarassessor für Vertretungstätigkeit

1. Freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit sind keine Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn. 2. Die rechtliche Ausgestaltung des Notarberufs schließt es aus, freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretung als Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG anzusehen. Es liegt insbesondere kein Kunden- oder kundenähnliches Verhältnis vor, wie es der Begriff des Trinkgelds, der auch § 3 Nr. 51 EStG zugrunde liegt, voraussetzt. 3. Notarassessoren gehören nicht zu der typischen Berufsgruppe, in der Arbeitnehmertrinkgelder traditionell einen flankierenden Bestandteil der Entlohnung darstellen.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. August 2013 3 K 525/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG §§ 3 Nr. 51, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BNotO §§ 1, 39 Abs. 1 und Abs. 4, 65, 66 Abs. 1 Satz 1, 67, 92 Nr. 1, 93 Abs. 1, 113 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 6; Abgabensatzung der Ländernotarkasse Anstalt des öffentlichen Rechts § 4 Abs. 3 Satz 2;

Gründe

I.