Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26.10.2016 –
Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids für 2014 vom 15.06.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.01.2016 wird die Einkommensteuer auf den Betrag herabgesetzt, der sich ergibt, wenn Einnahmen des Klägers aus Kapitalvermögen in Höhe von 3.909 € nicht der tariflichen Einkommensteuer, sondern dem gesonderten Steuersatz gemäß § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes unterworfen werden.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
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