Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25.07.2017 – 2 K 310/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
I.
Streitig ist, ob auf die von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) an die Beigeladenen gezahlten Darlehenszinsen § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) anzuwenden ist.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG mit Sitz im Inland. Gegenstand ihres Unternehmens ist u.a. die Verwaltung einer 100 %–igen Beteiligung an einer spanischen Aktiengesellschaft (A–S.A.).
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