BFH - Beschluss vom 27.06.2023
VIII R 15/21
Normen:
EStG 2011 § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 1261
DB 2023, 2025
DStR 2023, 1825
DStRE 2023, 1079
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1362/18

Ertragsteuerliche Behandlung von Zinsen aus Darlehen eines Steuerpflichtigen an eine ausländische KapitalgesellschaftAnwendung des gesonderten Tarifs für Kapitaleinkünfte

BFH, Beschluss vom 27.06.2023 - Aktenzeichen VIII R 15/21

DRsp Nr. 2023/10600

Ertragsteuerliche Behandlung von Zinsen aus Darlehen eines Steuerpflichtigen an eine ausländische Kapitalgesellschaft Anwendung des gesonderten Tarifs für Kapitaleinkünfte

Zinsen aus Darlehen eines Steuerpflichtigen an eine ausländische Kapitalgesellschaft, an der er mittelbar zu mindestens 10 % beteiligt ist, sind gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der bis zur Änderung durch das Jahressteuergesetz 2020 geltenden Fassung aus dem Anwendungsbereich des gesonderten Tarifs für Kapitaleinkünfte nach § 32d Abs. 1 EStG ausgeschlossen.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18.05.2021 - 10 K 1362/18 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG 2011 § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Zinsen aus einem Darlehen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) an eine ausländische Kapitalgesellschaft, an der er im Jahr 2011 (Streitjahr) mittelbar zu mehr als 10 % beteiligt war, dem gesonderten Steuersatz des § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) oder dem regulären Steuersatz des § 32a Abs. 1 EStG unterliegen.