BFH - Urteil vom 30.11.2016
VIII R 41/14
Normen:
EStG § 18 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1183/10

Ertragsteuerliche Behandlung von Zuwendungen einer Mandantin einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Notaren zum Erwerb einer Eigentumswohnung

BFH, Urteil vom 30.11.2016 - Aktenzeichen VIII R 41/14

DRsp Nr. 2017/8958

Ertragsteuerliche Behandlung von Zuwendungen einer Mandantin einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Notaren zum Erwerb einer Eigentumswohnung

1. NV: Betriebseinnahmen können auch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige als Betriebsinhaber unentgeltliche Zuwendungen erhält, mit denen weder ein zuvor begründeter Rechtsanspruch erfüllt, noch eine in der Vergangenheit erbrachte Leistung vergütet werden soll. 2. NV: Der Schenkungsteuerbescheid ist kein Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung für den Einkommensteuerbescheid.

Hat ein Gesellschafter einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Notaren einer Mandantin zu Lebzeiten die Übernahme des Amtes des Testamentsvollstreckers zugesagt und im Hinblick auf diese künftige Tätigkeit Zuwendungen erhalten, so sind diese ertragsteuerlich als Sonderbetriebseinnahmen zu behandeln.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26. Februar 2014 7 K 1183/10 U,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4;

Gründe