BFH - Urteil vom 03.08.2016
IX R 14/15
Normen:
EStG § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2; BGB § 93, § 94 Abs. 2, § 95 Abs. 2, § 97 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 255, 103
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 28.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 101/13

Ertragsteuerliche Behandung der Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche in einem vermieteten Immobilienobjekt

BFH, Urteil vom 03.08.2016 - Aktenzeichen IX R 14/15

DRsp Nr. 2016/19377

Ertragsteuerliche Behandung der Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche in einem vermieteten Immobilienobjekt

1. Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt sind nicht —als sog. Erhaltungsaufwand— sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (Änderung der Rechtsprechung). 2. Bei einer Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen handelt es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut, das auf zehn Jahre abzuschreiben ist (Änderung der Rechtsprechung).

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 28. Januar 2015 2 K 101/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2; BGB § 93, § 94 Abs. 2, § 95 Abs. 2, § 97 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.