BFH - Urteil vom 05.02.2014
I R 48/11
Normen:
EStG 1997 § 2 Abs. 3, § 2a Abs. 3 und 4, § 4a Abs. 2 Nr. 2, § 25 Abs. 1; EStG 1997 i.d.F. des StBereinG 1999 § 2a Abs. 4 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 2 und 5 (= EStG 2009 § 52 Abs. 3 Satz 4 und 7); AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; DBA Belgien § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, Art. 13 Abs. 2, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1; EG Art. 43, Art. 48 (= AEUV Art. 49, Art. 54);
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 445/09

Ertragsteuerliche Berücksichtigung von in Belgien erwirtschafteten Verlusten; Steuerliche Behandlung der Übertragung einer ausländischen Betriebsstätte

BFH, Urteil vom 05.02.2014 - Aktenzeichen I R 48/11

DRsp Nr. 2014/6615

Ertragsteuerliche Berücksichtigung von in Belgien erwirtschafteten Verlusten; Steuerliche Behandlung der Übertragung einer ausländischen Betriebsstätte

1. Der Senat hält auch für Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie Art. 13 Abs. 2 DBA-Belgien daran fest, dass Deutschland für (laufende und Veräußerungs-)Verluste, die ein in Deutschland ansässiges Unternehmen in seiner in Belgien belegenen Betriebstätte erwirtschaftet, kein Besteuerungsrecht hat (sog. Symmetriethese; ständige Rechtsprechung).2. Ein Verlustabzug kommt abweichend davon aus Gründen des Unionsrechts nur ausnahmsweise in Betracht, sofern und soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im Quellenstaat --als sog. finale Verluste-- steuerlich unter keinen Umständen anderweitig verwertbar sind (Anschluss an die ständige Rechtsprechung des EuGH). Eine derartige "Finalität" ist gegeben, wenn die Verluste im Quellenstaat aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden können oder ihr Abzug in jenem Staat zwar theoretisch noch möglich, aus tatsächlichen Gründen aber so gut wie ausgeschlossen ist und ein wider Erwarten dennoch erfolgter späterer Abzug im Inland verfahrensrechtlich noch rückwirkend nachvollzogen werden könnte (Bestätigung des Senatsurteils vom 9. Juni 2010 I R 107/09, BFHE 230, 35).