FG Düsseldorf - Urteil vom 20.04.2010
9 K 1639/06 E
Normen:
AStG § 2 Abs. 1 Satz 1; AStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 50 Abs. 5;

Erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach dem AStG; Vorzugsbesteuerung i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG; Besteuerung auf sog. Remittance-Basis in Großbritannien; Erweiterte beschränkte Steuerpflicht; Vorzugsbesteuerung; Remittance-Basis; Großbritannien; Belastungsvergleich; Abzugssteuern

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2010 - Aktenzeichen 9 K 1639/06 E

DRsp Nr. 2010/18401

Erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach dem AStG; Vorzugsbesteuerung i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG; Besteuerung auf sog. Remittance-Basis in Großbritannien; Erweiterte beschränkte Steuerpflicht; Vorzugsbesteuerung; Remittance-Basis; Großbritannien; Belastungsvergleich; Abzugssteuern

1. Die Besteuerung auf "Remittance-Basis" in Großbritannien (hier in den Jahren 1994 bis 1996), nach der dort nur die Einkünfte besteuert werden, welche in Großbritannien erzielt oder dorthin transferiert werden, stellt keine Vorzugsbesteuerung i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG dar (Anschluss an BMF-Schreiben vom 2. Dezember 1994 IV C 7 - S 1340 - 20/94, Tz. 2.2. Nr. 2; vgl. aber nunmehr BMF-Schreiben vom 14. Mai 2004, IV B 4 - S - 1340 - 11/04, Tz. 2.2.2). 2. Für den Belastungsvergleich ist nicht von den Steuern auszugehen, die aufgrund der Steuerpflicht entstanden sind, sondern von der Steuer, die der Steuerpflichtige unter Berücksichtigung der Abzugssteuern zu entrichten hätte.

Tenor

Die Änderungsbescheide zur Einkommensteuer für 1994 und für 1995 vom 28. April 2000 und für 1996 vom 27. April 2000 i. G. d. Einspruchsentscheidung vom 15. März 2006 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AStG § 2 Abs. 1 Satz 1; AStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 50 Abs. 5;

Tatbestand