FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.05.2012
6 V 6142/12
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 709; BGB § 714; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Erweiterte Gewerbeertragskürzung bei Beteiligung einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG an vermögensverwaltenden Personengesellschaften in der Rechtsform einer GbR

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.05.2012 - Aktenzeichen 6 V 6142/12

DRsp Nr. 2012/17055

Erweiterte Gewerbeertragskürzung bei Beteiligung einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG an vermögensverwaltenden Personengesellschaften in der Rechtsform einer GbR

1. Ist eine vermögensverwaltende, gewerblich geprägte GmbH & Co. KG jeweils mit 40 bis 50 % an mehreren Immobiliengesellschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, die jeweils Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, so ist es ernstlich zweifelhaft, ob der KG für die Beteiligungserträge die erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verweigert werden darf. Sollte die gem. den §§ 709, 714 BGB zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Beteiligungsgesellschaften berechtigte KG jedoch diese Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse bei den Gesellschaften tatsächlich genutzt haben, dann läge in jedem Fall eine (Mit-)Verwaltung fremden Grundbesitzes (nämlich der jeweiligen anderen GbR-Gesellschafter) vor, die die erweiterte Gewerbesteuerkürzung ausschließt. 2. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Auffassung des BFH im Urteil I R 67/09 vom 19.10.2010, wonach sämtliche vermögensverwaltenden Gesellschaften ihren Gesellschaftern keinen eigenen Grundbesitz vermitteln können.