BFH - Beschluß vom 14.04.2000
I B 104/99
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 1 ; GmbHG § 73 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1497

Erweiterte Gewerbeertragskürzung für Grundstücksverwaltungs-GmbH i. L.

BFH, Beschluß vom 14.04.2000 - Aktenzeichen I B 104/99

DRsp Nr. 2000/7613

Erweiterte Gewerbeertragskürzung für Grundstücksverwaltungs-GmbH i. L.

1. Der Gesetzeswortlaut in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist insoweit eindeutig und zweifelsfrei, als dieser die "ausschließliche" Verwaltung oder Nutzung vom GG verlangt. 2. Von einer derartigen ausschließlichen Nutzung kann keine Rede sein, wenn ein in Auflösung befindliches Grundstücksverwaltungsunternehmen sein einziges oder letztes verbliebenes Grundstück veräußert, seine bisherige, begünstigte Tätigkeit damit aufgibt und diese durch eine andere, an sich nicht begünstigte Tätigkeit ersetzt. 3. Maßgeblich für die Frage der ausschließlichen Betätigung des Grundstücksunternehmens ist dessen tatsächliches Verhalten.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 1 ; GmbHG § 73 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) herausgestellten Rechtsfrage liegt nicht vor.