Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksunternehmen
BFH, Urteil vom 18.04.2000 - Aktenzeichen VIII R 68/98
DRsp Nr. 2000/6517
Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksunternehmen
»1. Eine unschädliche Hilfstätigkeit im Dienste der ("ausschließlichen") Grundbesitzverwaltung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG setzt voraus, dass diese Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist (hier: Vermietung von Betriebsvorrichtungen). Offen bleibt, ob das Erfordernis der ausschließlichen Grundstücksverwaltung --abgesehen von den in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten unschädlichen Nebentätigkeiten-- überhaupt Ausnahmen gestattet und ob --bejahendenfalls-- diese auf Sachverhalte beschränkt sind, bei denen die Tätigkeit in jeder Hinsicht --d.h. sowohl mit Blick auf die absolute und relative Höhe der in Frage stehenden Aufwendungen als auch im Hinblick auf die hieraus erzielten Erträge-- völlig unwesentlich ist.2. Zur Abgrenzung von partiarischen Mietverträgen und Gesellschaftsverträgen (hier: Automatenaufstellungsvertrag).3. Auch das Halten einer Beteiligung (Mitunternehmeranteils) an einer gewerblichen (Innen-)Personengesellschaft ist mit der Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1EStG verbunden.«