FG Hamburg - Urteil vom 16.01.2023
5 K 89/22
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 1; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;

Erweiterte gewerbesteuerrechtliche Kürzung im Bereich des An- und Verkaufs von bebauten und unbebauten Grundstücken

FG Hamburg, Urteil vom 16.01.2023 - Aktenzeichen 5 K 89/22

DRsp Nr. 2023/14472

Erweiterte gewerbesteuerrechtliche Kürzung im Bereich des An- und Verkaufs von bebauten und unbebauten Grundstücken

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 1; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine (erweiterte) Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 f. des Gewerbesteuergesetzes (GewStG).

Der A Konzern, in dem sich die Klägerin befindet, betreibt im Wesentlichen den An- und Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie die Bebauung von Grundstücken mit Wohn- und Geschäftsbauten ... Zudem ist er in dem Bereich der Projektierung von Grundstücken tätig. In dem A Konzern befinden sich weitere Gesellschaften, die u.a. auf die Finanzierung und Realisierung von Bauvorhaben spezialisiert sind. Die Klägerin selbst ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, welche ebenfalls im Immobilienbereich tätig werden sollte und geworden ist.

Grundsätzlich bestand im A Konzern, der seine wirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2003 aufnahm, bereits vor dem Streitzeitraum ein Interesse, auch in dem Bereich der dauerhaften Vermietung von Gewerbeimmobilien tätig zu werden, falls sich hierzu eine günstige Gelegenheit ergeben sollte. Dies war jedoch jedenfalls bis zum Streitzeitraum nicht der Fall. Aktuell hat der A Konzern vier Objekte im Bestand, welche dauerhaft vermietet werden.