BFH - Urteil vom 13.08.1997
I R 61/96
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 1998, 86
BFH/NV 1998, 403
BFHE 184, 108
BStBl II 1998, 270
DB 1998, 1115
DStZ 1998, 298
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen

BFH, Urteil vom 13.08.1997 - Aktenzeichen I R 61/96

DRsp Nr. 1998/1247

Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen

»Die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG darf einer eigenen Grundbesitz und eigenes Kapitalvermögen verwaltenden GmbH nicht allein deshalb versagt werden, weil sie zur Absicherung eines ihrem Gesellschafter für nichtgewerbliche Zwecke gewährten Bankkredits ihren Grundbesitz mit einer Grundschuld belastet hat und für die Übernahme der dinglichen Haftung eine Provision erhält.«

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) --eine GmbH-- ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses, das sie im Erhebungszeitraum 1990 (Streitjahr) wie in den Vorjahren durch Vermietung nutzte. Ein Teil des Hauses war im Streitjahr zu Wohnzwecken an Gesellschafter der Klägerin vermietet. Daneben verwaltete und nutzte die Klägerin eigenes Kapitalvermögen. 1978 hatte die Klägerin ihren Grundbesitz mit einer Grundschuld belastet. Das Grundpfandrecht diente der Absicherung eines Bankdarlehens, das die Mehrheitsgesellschafterin der Klägerin (W) aufgenommen und zum Erwerb eines Anteils an der Klägerin verwendet hatte. Für die Übernahme der dinglichen Haftung zahlte W der Klägerin eine Provision.