FG Köln, vom 22.01.2003 - Aktenzeichen 5 K 2657/02
DRsp Nr. 2003/12148
Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen
Das Tatbestandsmerkmal der Ausschließlichkeit in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist qualitativ, quantitativ und zeitlich zu verstehen. Das bedeutet, dass das Unternehmen eine sich ausschließlich auf eigenen Grundbesitz beziehende verwaltende und nutzende Tätigkeit ausüben darf und dies während des gesamten Erhebungszeitraums.
Normenkette:
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2 ;
Für die Praxis:
Die Voraussetzungen für eine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG lagen im Streitfall nicht vor. Die Klägerin hatte ihren eigenen Grundbesitz nicht bis zum Ende des für die Gewerbesteuer maßgeblichen Kalenderjahres verwaltet und genutzt, d.h. in zeitlicher Hinsicht nicht ausschließlich, sondern vor Ablauf des Kalenderjahres veräußert.