FG Köln vom 22.01.2003
5 K 2657/02
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 220
EFG 2003, 950

Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen

FG Köln, vom 22.01.2003 - Aktenzeichen 5 K 2657/02

DRsp Nr. 2003/12148

Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen

Das Tatbestandsmerkmal der Ausschließlichkeit in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist qualitativ, quantitativ und zeitlich zu verstehen. Das bedeutet, dass das Unternehmen eine sich ausschließlich auf eigenen Grundbesitz beziehende verwaltende und nutzende Tätigkeit ausüben darf und dies während des gesamten Erhebungszeitraums.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2 ;

Für die Praxis:

Die Voraussetzungen für eine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG lagen im Streitfall nicht vor. Die Klägerin hatte ihren eigenen Grundbesitz nicht bis zum Ende des für die Gewerbesteuer maßgeblichen Kalenderjahres verwaltet und genutzt, d.h. in zeitlicher Hinsicht nicht ausschließlich, sondern vor Ablauf des Kalenderjahres veräußert.

Fundstellen
DStRE 2004, 220
EFG 2003, 950