FG Düsseldorf - Urteil vom 07.03.2014
12 K 946/11 G
Normen:
GewStG § 7; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2; EStG § 15;
Fundstellen:
BB 2014, 1878
DB 2014, 12
DStRE 2015, 419

Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2014 - Aktenzeichen 12 K 946/11 G

DRsp Nr. 2014/11479

Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist nicht zu gewähren, wenn die Einnahmen aus der Grundstücksüberlassung ungeachtet der Rechtsform des Steuerpflichtigen aufgrund einer Betriebsaufspaltung zu Einkünften aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 15 EStG bzw. Gewerbeertrag im Sinne von § 7 GewStG führen. Für die personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebskapitalgesellschaft als Voraussetzung einer kapitalistischen Betriebsaufspaltung reicht es aus, wenn die Besitzkapitalgesellschaft selbst beherrschende Anteilseignerin der Betriebskapitalgesellschaft ist. Auf die hinter der Besitzgesellschaft stehenden Anteilseigner kommt es in diesem Fall nicht an.

Normenkette:

GewStG § 7; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2; EStG § 15;

Tatbestand: