I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Gesellschafter der Klägerin waren im Streitjahr (1997) die T-GmbH als Komplementärin und die S-GmbH als Kommanditistin. Die T-GmbH war am Vermögen sowie am Gewinn und Verlust der Klägerin nicht beteiligt. Sie erhielt für die Übernahme der persönlichen Haftung lediglich eine feste Haftungsentschädigung.
Die einzige Tätigkeit der Klägerin bestand im Streitjahr in der Vermietung des in ihrem Alleineigentum stehenden, bebauten Grundstücks K-Straße in H an die W-KG. Die W-KG nutzte das Grundstück für eigenbetriebliche Zwecke im Bereich des Textilhandels. Gesellschafter der W-KG waren die T-GmbH als Komplementärin und die V-KG als Kommanditistin. Die T-GmbH, deren Alleingesellschafterin ebenfalls die V-KG war, war an der W-KG vermögensmäßig nicht beteiligt. Gesellschafter der V-KG waren im Streitjahr als Komplementärin die H-GmbH und als Kommanditistin die U-GmbH mit 75% sowie Herr X mit 25%. Alleingesellschafterin der U-GmbH war die S-GmbH.
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