FG Düsseldorf - Urteil vom 03.06.2005
8 K 3649/02 E
Normen:
EStG § 1 Abs. 3 § 49 Abs. 1 Nr. 4 ; DBA-NL Art. 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1360

Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht; Nichtselbständige Tätigkeit im Inland; Gehaltsfortzahlung wegen Krankheit; Aufteilung bei anteiliger Tätigkeitsausübung im Ausland; Besteuerungsrecht nach DBA-NL - Gehaltsfortzahlung wegen Krankheit bei erweiterter unbeschränkter Steuerpflicht und Besteuerungsrecht nach DBA-NL

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2005 - Aktenzeichen 8 K 3649/02 E

DRsp Nr. 2005/12727

Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht; Nichtselbständige Tätigkeit im Inland; Gehaltsfortzahlung wegen Krankheit; Aufteilung bei anteiliger Tätigkeitsausübung im Ausland; Besteuerungsrecht nach DBA-NL - Gehaltsfortzahlung wegen Krankheit bei erweiterter unbeschränkter Steuerpflicht und Besteuerungsrecht nach DBA-NL

1. Ein in den Niederlanden ansässiger Geschäftsführer, der für seinen Arbeitgeber durchschnittlich an 205 von 221 Arbeitstagen im Jahr im Inland tätig ist, unterliegt auch mit Gehaltsfortzahlungen infolge Krankheit der deutschen Steuerpflicht, soweit diese auf Arbeitstage entfallen, die er in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen im Inland zu verbringen hätte. 2. Nach Art. 10 Abs. 1 DBA-NL werden Krankheitszeiten eines Arbeitnehmers der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit gleichgestellt.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 3 § 49 Abs. 1 Nr. 4 ; DBA-NL Art. 10 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe die Einkünfte des Klägers aus seiner nichtselbstständigen Tätigkeit der deutschen Besteuerung unterliegen.