Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht von sog. Ortskräften in deutschen Botschaften
FG Köln, Urteil vom 22.02.2011 - Aktenzeichen 1 K 4803/07
DRsp Nr. 2012/12240
Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht von sog. Ortskräften in deutschen Botschaften
1) Eine deutsche Staatsangehörige, die in der deutschen Botschaft in der Karibik als sog. Ortskraft tätig ist, unterliegt in Deutschland gemäß § 1 Abs. 2EStG der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht.2) Der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2EStG erfasst nicht nur aus dem anstellenden Staat "entsandte" Personen, sondern grundsätzlich auch sog. Ortskräfte, die über ihre Beschäftigung hinaus Beziehungen zum Wohnsitzstaat aufweisen.3) § 1 Abs. 2EStG beschränkt sich auch nicht auf Personen mit diplomatischen oder konsularischen Status, die nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen steuerrechtliche Privilegien im Beschäftigungsstaat genießen.