FG Köln - Urteil vom 22.02.2011
1 K 4803/07
Normen:
EStG § 1 Abs 2;

Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht von sog. Ortskräften in deutschen Botschaften

FG Köln, Urteil vom 22.02.2011 - Aktenzeichen 1 K 4803/07

DRsp Nr. 2012/12240

Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht von sog. Ortskräften in deutschen Botschaften

1) Eine deutsche Staatsangehörige, die in der deutschen Botschaft in der Karibik als sog. Ortskraft tätig ist, unterliegt in Deutschland gemäß § 1 Abs. 2 EStG der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht. 2) Der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 EStG erfasst nicht nur aus dem anstellenden Staat "entsandte" Personen, sondern grundsätzlich auch sog. Ortskräfte, die über ihre Beschäftigung hinaus Beziehungen zum Wohnsitzstaat aufweisen. 3) § 1 Abs. 2 EStG beschränkt sich auch nicht auf Personen mit diplomatischen oder konsularischen Status, die nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen steuerrechtliche Privilegien im Beschäftigungsstaat genießen.

Normenkette:

EStG § 1 Abs 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin, Kindergeld zu erhalten.