Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf einen erweiterten Vorläufigkeitsvermerk hat.
Die Klägerin bezog im Streitjahr 2005 einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 15.369 EUR. Auf der Grundlage der eingereichten Einkommensteuererklärung wurde die Einkommensteuer der Klägerin für 2005 mit Einkommensteuerbescheid vom 10. Juli 2006 - teilweise vorläufig - auf 759 EUR festgesetzt. Der Bescheid enthielt in den Erläuterungen den üblichen maschinellen Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf die beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen, die Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten und die Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 geänderten Vorschriften, und zwar bezogen auf die Frage der Vereinbarkeit der angeführten Vorschriften mit höherrangigem Recht (GA Bl. 11, 12).
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