BGH - Beschluss vom 04.07.2018
1 StR 244/18
Normen:
StGB § 73 Abs. 1; StGB § 73a; AO § 374 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 19
HFR 2018, 919
StV 2019, 19
wistra 2018, 471
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 05.12.2017

Erweiterung der Einziehung von Taterträgen i.R.d. gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Steuerhehlerei

BGH, Beschluss vom 04.07.2018 - Aktenzeichen 1 StR 244/18

DRsp Nr. 2018/10710

Erweiterung der Einziehung von Taterträgen i.R.d. gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Steuerhehlerei

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 5. Dezember 2017 aufgehoben, soweit die Einziehung von Wertersatz in einer 1.620 € übersteigenden Höhe angeordnet worden ist; die erweiterte Einziehung von Taterträgen in Höhe von 50.155,20 € entfällt.

2.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 73 Abs. 1; StGB § 73a; AO § 374 Abs. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in sechs Fällen und versuchter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 51.775,20 € angeordnet.

Die Revision des Angeklagten, die auf die Anordnung der erweiterten Einziehung von Taterträgen (§ 73a StGB) in Höhe von 50.155,20 € beschränkt wurde, hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).