FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.05.2004
1 V 51/03
Normen:
AO 1977 § 194 Abs. 1 ; BpO § 4 Abs. 2 ; AO 1977 § 194 Abs. 1 ; BpO § 4 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 547

Erweiterung des Prüfungszeitraums

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.05.2004 - Aktenzeichen 1 V 51/03

DRsp Nr. 2006/20562

Erweiterung des Prüfungszeitraums

1. Die Finanzbehörden haben bei der Anordnung einer Außenprüfung die BpO zu beachten, durch die sie ihrem Ermessen selbst Grenzen gesetzt haben. 2. Bei anderen Betrieben als Großbetrieben berechtigen nur gewichtige Gründe zu einer Erweiterung des Prüfungszeitraums. Die Feststellung, ob mit nicht unerheblichen Steuerforderungen zu rechnen ist, erfordert eine Voraussage, die durch Tatsachen gestützt seien muss. Mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen ist beispielsweise zu rechnen, wenn bereits die Prüfung des eingeschränkten Prüfungszeitraums nicht unerhebliche Steuernachforderungen ergeben hat und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu erwarten ist, dass sich ähnliche Ergebnisse auch in den davor liegenden Besteuerungszeiträumen einstellen werden.

Normenkette:

AO 1977 § 194 Abs. 1 ; BpO § 4 Abs. 2 ; AO 1977 § 194 Abs. 1 ; BpO § 4 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist die Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung zur Erweiterung des Prüfungszeitraums auf die Jahre 1996 und 1997 vom .... Im vorliegenden Fall ist allein streitig, ob der Prüfungszeitraum erweitert werden durfte, weil mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen zu rechnen war.

I.