Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
a) Die geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) besteht nicht.
Das BFH-Urteil vom 17. Februar 2004 VIII R 28/02 (BFHE 205, 426, BStBl II 2005, 46) betrifft das wirtschaftliche Eigentum an den Geschäftsanteilen einer GmbH im Rahmen von § 17 des Einkommensteuergesetzes, während es im Streitfall um den Erwerb einer Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geht. Zudem wenden sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der Sache nicht gegen eine Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils im Grundsätzlichen, sondern gegen die Einzelfallwürdigung des Finanzgerichts (FG).
Auch hinsichtlich des BFH-Urteils vom 6. September 2006 IX R 13/05 (BFH/NV 2007, 406) wird nur eine unzutreffende Umsetzung der vom BFH aufgestellten Rechtsgrundsätze auf den Streitfall, d.h. wiederum lediglich die materielle Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung, gerügt. Dies rechtfertigt die Revisionszulassung nicht.
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