FG Sachsen - Urteil vom 26.01.2012
1 K 1786/08
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 2; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 13; BGB § 670; GG Art. 3 Abs. 1;

Erwerb der Verwertungsbefugnis an einem Grundstück Treuhandverhältnis Auftragskette Bemessung der Grunderwerbsteuer nach den Aufwendungen des Erwerbers

FG Sachsen, Urteil vom 26.01.2012 - Aktenzeichen 1 K 1786/08

DRsp Nr. 2014/2973

Erwerb der Verwertungsbefugnis an einem Grundstück Treuhandverhältnis Auftragskette Bemessung der Grunderwerbsteuer nach den Aufwendungen des Erwerbers

1. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 GrEStG liegen u. a. dann vor, wenn bei einem Treuhandverhältnis dem Treuhänder im Verhältnis zum Treugeber die Rechtsmacht, über das Grundstück zu verfügen, fehlt. 2. Der Besteuerung des Erwerbs der Verwertungsbefugnis durch den Treugeber gem. § 1 Abs. 2 GrEStG steht es nicht entgegen, dass daneben bereits der Grundstückskauf durch den Treuhänder nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfasst wird, so dass die Grunderwerbsteuer doppelt mit unterschiedlichen Steuerschuldnern anfällt. Diese „doppelte” Besteuerung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, sondern entspricht dem System der Grunderwerbsteuer als Rechtsverkehrsteuer beim Wechsel zwischen verschiedenen Rechtsträgern. 3. Erwirbt eine GmbH als Treuhänderin einer unselbstständigen Stiftung eine Verwertungsbefugnis, so ist sie auch dann Steuerschuldnerin nach § 13 GrEStG, wenn in dem betroffenen Vertrag über den Erwerb (hier: Treuhandvertrag) das Treuhandverhältnis gegenüber der Stiftung offengelegt wird.