I.
Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) im Streitjahr (2002) einen Veräußerungsverlust i.S. des § 17 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) aus dem Verkauf von Aktien der G-AG erzielt hat.
Die G-AG wurde im September 1999 mit einem Grundkapital von 50.000 €, eingeteilt in 50 000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien, gegründet und in das Handelsregister beim Amtsgericht M eingetragen. Gegenstand des Unternehmens der G-AG war die Entwicklung und Vermarktung von Internetdiensten jeder Art.
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