FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 29.04.2003
3 V 74/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S 2, Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. ; 4; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1267
GmbHR 2003, 1220

Erwerb eigener Anteile als verdeckte Gewinnausschüttung; Abfindung eines lästigen Gesellschafters

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.04.2003 - Aktenzeichen 3 V 74/02

DRsp Nr. 2003/9396

Erwerb eigener Anteile als verdeckte Gewinnausschüttung; Abfindung eines lästigen Gesellschafters

1. Veranlasst der alleinige Geschäftsführer einer GmbH, dass die Kapitalgesellschaft aus Anlass des Ausscheidens eines Gesellschafters ihre Anteile zu einem über dem anteiligen Unternehmenswert liegenden Kaufpreis erwirbt, weil der ausscheidende Gesellschafter mit einer Veräußerung seiner Anteile an den Konkurrenten droht, fehlt es an einer betrieblichen Veranlassung des Anteilserwerbs, so dass es sich in Höhe des über dem Unternehmenswert liegenden Kaufpreises um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt. 2. Ein Gesellschafter ist lästig, so dass die Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft die dazu dienen, ihn zum Ausscheiden aus der Gesellschaft zu bewegen, als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn er nicht nur den übrigen Gesellschaftern, sondern auch der Gesellschaft lästig ist.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S 2, Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. ; 4; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 05. Februar 1992 gegründet. Am Stammkapital von 50.000 DM beteiligten sich die ... GmbH zu 60 v. H. und zu 40 v. H. ... wurde zum alleinigen Geschäftsführer bestellt, der er auch noch heute ist.