FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.10.2011
11 K 11234/07
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 12
DStRE 2013, 615

Erwerb eines bebauten Grundstücks aufgrund eines einheitlichen Vertragswerks Maßgeblichkeit des verwirklichten Sachverhalts sachlicher Zusammenhang muss bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags bestehen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.10.2011 - Aktenzeichen 11 K 11234/07

DRsp Nr. 2013/2569

Erwerb eines bebauten Grundstücks aufgrund eines einheitlichen Vertragswerks Maßgeblichkeit des verwirklichten Sachverhalts sachlicher Zusammenhang muss bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags bestehen

1. Bei mehreren Verträgen ist ein Grundstück in bebautem Zustand Erwerbsgegenstand, wenn dem Erwerber auf Grund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur annehmen kann. 2. Dem Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsgegenstands steht es dabei nicht entgegen, wenn bei Abschluss des Kaufvertrags der Erwerber noch nicht unumkehrbar auf eine bestimmte Bebauung oder die Beauftragung bestimmter Bauunternehmer festgelegt ist. Maßgebend ist der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt. 3. Der für die Annahme eines einheitlichen Vertragswerks erforderliche sachliche Zusammenhang muss im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags bestehen.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand: