I.
Streitig ist, ob beim Erwerb eines Erbbaurechts durch den erbbauverpflichteten Grundstückseigentümer auch der kapitalisierte Wert des Anspruchs auf den Erbbauzins als Gegenleistung in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in ... das seit 1964 mit einem bis 5. April 2039 laufenden Erbbaurecht zugunsten eines Dritten belastet war. Der jährliche Erbbauzins betrug 139.200 DM.
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