BGH - Urteil vom 20.07.2018
V ZR 199/17
Normen:
FlurbG § 15 S. 1; FlurbG § 149 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2018, 1369
NJW-RR 2019, 209
WM 2019, 374
Vorinstanzen:
AG Simmern, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 32 C 536/16
LG Bad Kreuznach, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 132/16

Erwerb eines im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücks; Geltenlassen einer Belastung mit einer durch die Flurbereinigung entstandenen Grunddienstbarkeit gegen sich; Erlöschen einer durch Flurbereinigung entstandenen und nicht in das Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit

BGH, Urteil vom 20.07.2018 - Aktenzeichen V ZR 199/17

DRsp Nr. 2018/14738

Erwerb eines im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücks; Geltenlassen einer Belastung mit einer durch die Flurbereinigung entstandenen Grunddienstbarkeit gegen sich; Erlöschen einer durch Flurbereinigung entstandenen und nicht in das Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit

a) Derjenige, der während eines Flurbereinigungsverfahrens ein im Flurbereinigungsgebiet liegendes Grundstück rechtsgeschäftlich oder im Wege der Zwangsversteigerung erwirbt, muss gemäß § 15 Satz 1 FlurbG die Belastung mit einer durch die Flurbereinigung entstandenen Grunddienstbarkeit gegen sich gelten lassen, auch wenn diese aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist und im geringsten Gebot nicht aufgeführt ist.b) § 15 Satz 1 FlurbG steht dem Erlöschen einer durch Flurbereinigung entstandenen, entgegen den §§ 79 bis 83 FlurbG nicht in das Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit infolge gutgläubigen lastenfreien Erwerbs (§ 892 BGB) oder infolge Zuschlags in der Zwangsversteigerung (§ 52 Abs. 1 Satz 2, § 91 Abs. 1 ZVG) aber nicht (mehr) entgegen, wenn das Flurbereinigungsverfahren mit der bestandskräftigen Schlussfeststellung nach § 149 Abs. 3 FlurbG abgeschlossen ist.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 21. Juni 2017 aufgehoben.