I. Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) war mit einer Einlage von 25 000 EUR Kommanditist einer GmbH & Co. KG (KG), die eine ...agentur betrieb. Mit Vertrag vom 18. Dezember 2006 übertrug er seine Kommanditbeteiligung zu 94 % schenkweise auf seine Tochter (T). Dadurch gingen die Kommanditeinlage mit einem Teilbetrag von 23 500 EUR sowie das variable Kapitalkonto im selben Verhältnis --1,5 (Antragsteller) zu 23,5 (T)-- auf T über. Der Antragsteller behielt sich jedoch einen lebenslänglichen Quotennießbrauch von 22 000/23 500 an dem der T zugewendeten Anteil vor. Die mit diesem Anteil verbundenen Stimm- und Mitverwaltungsrechte sollten dem Antragsteller als Nießbraucher zustehen. T bevollmächtigte ihn für die Dauer des Nießbrauchs mit der Wahrnehmung der Stimm- und Verwaltungsrechte und verpflichtete sich, von ihrem eigenen Stimmrecht keinen Gebrauch zu machen, "ersatzweise" nur auf Weisung des Antragstellers zu handeln. Sollte T die Vollmacht widerrufen oder von ihrem Stimmrecht weisungswidrig Gebrauch machen, konnte der Antragsteller die Schenkung widerrufen. Schließlich übernahm er die Schenkungsteuer.
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