OLG Celle - Beschluss vom 01.07.2019
7 U 33/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Fundstellen:
ZIP 2019, 2012
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 189/17

Erwerb eines manipulierten Diesel-PKW als Gebrauchtfahrzeug im Februar 2016 nach Bekanntwerden des sogenannten Diesel-SkandalsMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines verwerflichen Verhaltens als sittenwidrig

OLG Celle, Beschluss vom 01.07.2019 - Aktenzeichen 7 U 33/19

DRsp Nr. 2019/11581

Erwerb eines manipulierten Diesel-PKW als Gebrauchtfahrzeug im Februar 2016 nach Bekanntwerden des sogenannten Diesel-Skandals Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines verwerflichen Verhaltens als sittenwidrig

Der Käufer eines PKW mit Dieselmotor, der auf Grund einer darin verbauten Motorsteuerungssoftware für die unzulässige Regulierung der Stickoxidwerte (sog. Abschaltvorrichtung) mangelbehaftet ist, hat gegen den Hersteller des Fahrzeuges dann keinen Schadensersatzanspruch wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB), wenn er das Fahrzeug erst zu einem Zeitpunkt erworben hat, nachdem der Hersteller die Öffentlichkeit über das Vorhandensein der gesetzeswidrigen Abschaltvorrichtung unterrichtet und zugleich darüber informiert hat, welche Maßnahmen er in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt zur Behebung des Mangels vornehmen wird.