FG Thüringen - Urteil vom 02.03.2006
IV 203/03
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Erwerb eines unbebauten Areals, Planung eines großen Büro- und Geschäftshauses und Verkauf der Immobilie während der Rohbauphase als gewerbliche Tätigkeit einer GbR aufgrund Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit eines Bauträgers

FG Thüringen, Urteil vom 02.03.2006 - Aktenzeichen IV 203/03

DRsp Nr. 2008/12336

Erwerb eines unbebauten Areals, Planung eines großen Büro- und Geschäftshauses und Verkauf der Immobilie während der Rohbauphase als gewerbliche Tätigkeit einer GbR aufgrund Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit eines Bauträgers

1. Erwirbt eine GbR ein 33600 qm großes Areal, um dort ein Büro- und Geschäftshaus mit einem Investitionsvolumen von weit über 20 Mio. DM zu errichten und zu vermieten, und wird die Immobilie rd. zweieinhalb Jahre später im Lauf der Rohbauphase, im Zeitpunkt des Abschlusses des Rohbaus des Erdgeschosses, veräußert, so ist von einer gewerblichen Veräußerung auszugehen, wenn sich die GbR nach dem Gesamtbild aller Umstände vor und auch nach dem Verkauf ähnlich einem Bauträger verhalten hat. Der frühe Verkaufszeitpunkt lässt den Schluss zu, dass die GbR trotz ihrer Vermietungsabsicht von Anfang an zumindest eine bedingte Veräußerungsabsicht hatte. 2. Es spricht für eine gewerbliche Bautätigkeit, wenn u.a. - das Bauvorhaben fast ausschließlich fremdfinanziert und nur kurzfristig bis zur voraussichtlichen Fertigstellung vorfinanziert worden ist,