SchlHOLG - Urteil vom 17.05.2022
7 U 180/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 13.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 184/21

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Audi A8 TDI Quattro mit einem Motor der Baureihe EA 897 oder EA 896 Generation 2Einbau eines unzulässigen ThermofenstersBegriff der SittenwidrigkeitWirkung einer Konformitätsabweichung

SchlHOLG, Urteil vom 17.05.2022 - Aktenzeichen 7 U 180/21

DRsp Nr. 2022/8667

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Audi A8 TDI Quattro mit einem Motor der Baureihe EA 897 oder EA 896 Generation 2 Einbau eines unzulässigen Thermofensters Begriff der Sittenwidrigkeit Wirkung einer Konformitätsabweichung

1. Eine deliktische Haftung des Fahrzeugherstellers nach § 826 BGB setzt beim Einbau eines unzulässigen Thermofensters voraus, dass "weitere Umstände" hinzukommen (z.B. eine Täuschung der Typengenehmigungsbehörde), die in der Gesamtschau den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung begründen können.2. Die Audi AG hat dargelegt, dass "zumindest ab 2008" den zuständigen europäischen Genehmigungsbehörden der allgemeine Einsatz von Thermofenstern bekannt war. Bis Mitte 2016 gab es keine Pflicht der Hersteller, ungefragt im Typengenehmigungsverfahren auf ein Thermofenster hinzuweisen. Die damals gültige VO (EG) 692/2008 sah für die erforderlichen Antragsunterlagen in ihrer Anlage 3 (Muster des Beschreibungsbogens) des Anhangs I lediglich eine Positivliste vor, in der keine ausdrücklichen Angaben hinsichtlich etwaiger Abschalteinrichtungen verlangt wurden.3. Bei dem KBA Pflichtrückruf vom 14.6.2017 handelte es sich um einen Bedatungsfehler und damit lediglich um eine technische Konformitätsabweichung im Zusammenhang mit der Schaltpunktsteuerung des Automatikgetriebes.