1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29.03.2021, Az.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.657,13 € festgesetzt.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Anspruch.
Der Kläger erwarb aufgrund einer Bestellung vom 15.02.2017 von der R... GmbH in T... einen BMW 520d zu einem Kaufpreis von 28.890,00 € brutto; der Kauf wurde durch ein Darlehen vom gleichen Tag finanziert. Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt der Übergabe eine Laufleistung von 44.247 km auf. Das Fahrzeug wurde erstmals am 19.12.2013 zugelassen.
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