Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 11. Februar 2022, Az.:
Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt der Kläger.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
U n d b e s c h l o s s e n :
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 5.119,31 EUR festgesetzt.
I.
Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gem. §§ 540 Abs. 1 Nr. 1, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere an sich statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 511 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Landgericht hat dem Kläger den Deckungsschutz für sein beabsichtigtes außergerichtliches und erstinstanzliches Vorgehen gegen die ... AG zu Recht versagt.
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