SchlHOLG - Beschluss vom 07.02.2022
7 U 76/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 20.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 107/20

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 288Begriff der SittenwidrigkeitFehlende Rückrufbetroffenheit eines FahrzeugsZulässigkeit eines ThermofenstersVoraussetzungen einer sekundären Darlegungslast

SchlHOLG, Beschluss vom 07.02.2022 - Aktenzeichen 7 U 76/21

DRsp Nr. 2022/9945

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 288 Begriff der Sittenwidrigkeit Fehlende Rückrufbetroffenheit eines Fahrzeugs Zulässigkeit eines Thermofensters Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.04.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Itzehoe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.722,89 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte im Schadenersatzwege auf Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufes in Anspruch.