Die Berufung des Klägers gegen das am 08.10.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Detmold -
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist -ebenso wie das angegriffene Urteil- vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
Mit Privatleasing-Bestellung vom 02.12.2016 bestellte der Kläger bei der A GmbH, der ehemaligen Beklagten zu 2), als Leasinggeberin über die Beklagte zu 1) als Händlerin einen gebrauchten, am 30.09.2015 erstzugelassenen PKW B V6 TDI mit einer Laufleistung von 28.923 km zu einem Anschaffungspreis von 57.475,00 €.
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