OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.08.2021
13 U 95/21
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 19.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 106/20

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz SLB 250d RoadsterAntrag auf Wiedereinsetzung in eine versäumte BerufungsbegründungsfristÜbersendung einer Rechtsmittelbegründungsschrift an ein unzuständiges Gericht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2021 - Aktenzeichen 13 U 95/21

DRsp Nr. 2022/7072

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz SLB 250d Roadster Antrag auf Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsbegründungsfrist Übersendung einer Rechtsmittelbegründungsschrift an ein unzuständiges Gericht

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.04.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird als unzulässig verworfen.

II.

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

IV.

Das vorstehend genannte Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden.

V.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz unter Berufung auf unzulässige Abschalteinrichtungen in dem von ihm von der Beklagten zu einem Kaufpreis von 36.590,00 Euro erworbenen gebrauchten Mercedes Benz SLB 250d Roadster (Erstzulassung 05/2016).

1. 2.