OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.07.2021
33 U 27/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 17.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 190/18

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen VW Golf VII mit einem Motor der Baureihe EA 288Begriff der SittenwidrigkeitFehlende Rückrufbetroffenheit eines Fahrzeugs wegen einer unzulässigen AbschalteinrichtungZulässigkeit eines Thermofensters

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2021 - Aktenzeichen 33 U 27/20

DRsp Nr. 2022/7309

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen VW Golf VII mit einem Motor der Baureihe EA 288 Begriff der Sittenwidrigkeit Fehlende Rückrufbetroffenheit eines Fahrzeugs wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung Zulässigkeit eines Thermofensters

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.07.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf (11 O 190/18) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 25.000 €

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

A.

Die Klägerin begehrt von der beklagten Fahrzeugherstellerin Schadensersatz mit der Begründung, das von ihr erworbene Fahrzeug weise eine unzulässige Abschalteinrichtung auf.

Die Klägerin erwarb am 20.07.2015 bei der am Prozess nicht beteiligten Auto W. GmbH & Co. KG einen gebrauchten PKW VW Golf VII, 2,0 TDI (EU6) zum Kaufpreis von 27.256 € brutto. Das Fahrzeug wies beim Kauf eine Laufleistung von 11.370 km auf; zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Senat hatte es eine Laufleistung von 59.304 km.

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