OLG Köln - Beschluss vom 25.06.2020
19 U 25/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 06.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 315/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi 1.6 TDIVorsätzliche sittenwidrige Schädigung eines KäufersEinbau einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware

OLG Köln, Beschluss vom 25.06.2020 - Aktenzeichen 19 U 25/20

DRsp Nr. 2021/4977

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi 1.6 TDI Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung eines Käufers Einbau einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware

Tenor

1.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das am 06.02.2020 verkündete Urteil der 36. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Köln zum Az. 36 O 315/18 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Berufung hat nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keine Erfolgsaussichten, da der Senat die Klage nach dem Ergebnis seiner bisherigen Beratungen in Übereinstimmung mit dem Landgericht in dem von diesem zuerkannten Umfange als begründet erachtet.

1.