OLG München - Endurteil vom 27.06.2022
21 U 426/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 30.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 61 O 1043/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A 4 Avant mit einem Motor der Baureihe EA 189Begriff der Sittenwidrigkeit speziell in Bezug auf DieselfälleEvident unzulässige UmschaltlogikLineare Berechnung eines Nutzungsersatzes

OLG München, Endurteil vom 27.06.2022 - Aktenzeichen 21 U 426/20

DRsp Nr. 2022/11553

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A 4 Avant mit einem Motor der Baureihe EA 189 Begriff der Sittenwidrigkeit speziell in Bezug auf Dieselfälle Evident unzulässige Umschaltlogik Lineare Berechnung eines Nutzungsersatzes

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 30.12.2019, Az. 61 O 1043/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 23.309,09 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 26.450,70 € vom 14.06.2019 bis 01.12.2019, aus 24.879,89 € vom 02.12.2019 bis 22.05.2022 und aus 23.309,09 € seit 23.05.2022, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkws Audi A4 Avant 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer FIN ...942 zu zahlen.

1.2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

1.3.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 34 %, die Beklagte 66 % zu tragen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 42 %, die Beklagte 58 % zu tragen.

4.