OLG Köln - Urteil vom 09.06.2020
3 U 186/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 02.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 554/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A1 Sportback mit einem Motor der Baureihe EA 189Umschaltlogik in einer MotorsteuerungssoftwareBegriff der SittenwidrigkeitAnrechnung gezogener Nutzungen

OLG Köln, Urteil vom 09.06.2020 - Aktenzeichen 3 U 186/19

DRsp Nr. 2022/12603

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A1 Sportback mit einem Motor der Baureihe EA 189 Umschaltlogik in einer Motorsteuerungssoftware Begriff der Sittenwidrigkeit Anrechnung gezogener Nutzungen

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.09.2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - Az. 8 O 554/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.480 € abzüglich eines Betrages in Höhe von 0,0076 € für jeden von der Klägerin mit dem Fahrzeug über den Tachostand von 8.360 km hinaus gefahrenen Kilometer, mindestens aber 2.696,60 €, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi A1 Sportback (Fahrzeug-Ident-Nr. A) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin zu 14 % und die Beklagte zu 86 %. Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 11 % und die Beklagte zu 89 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.