OLG Köln - Urteil vom 29.04.2020
17 U 75/18
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 13.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 192/17

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A4 Avant mit einem Motor der Baureihe EA 189Antrag auf Feststellung einer SchadensersatzpflichtZulässigkeit einer FeststellungsklageHinreichende Wahrscheinlichkeit eines auf eine Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts für reine VermögensschädenEinbau einer unzulässigen AbschalteinrichtungBegriff der Sittenwidrigkeit

OLG Köln, Urteil vom 29.04.2020 - Aktenzeichen 17 U 75/18

DRsp Nr. 2022/5099

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A4 Avant mit einem Motor der Baureihe EA 189 Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht Zulässigkeit einer Feststellungsklage Hinreichende Wahrscheinlichkeit eines auf eine Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts für reine Vermögensschäden Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung Begriff der Sittenwidrigkeit

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das angefochtenen Urteil des Landgerichts Bonn vom 13.06.2018 (9 O 192/17) aufgehoben und die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz für Schäden zu bezahlen, die aus der Manipulation des Fahrzeuges Audi A4, FIN A durch die Beklagte zu 2) (Einbau einer Software, die dafür sorgt, dass hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb ein geringerer Ausstoß aufgewiesen wird als im regulären Betrieb im Straßenverkehr) resultieren.

Zudem wird die Beklagte zu 2) verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen.