OLG Köln - Urteil vom 28.05.2020
18 U 270/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 25.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 334/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi mit einem Motor der Baureihe EA 189Aufspielen eines SoftwareupdatesAnrechnung gezogener NutzungenVoraussetzungen der VorteilsausgleichungBerechnung von Nutzungsvorteilen

OLG Köln, Urteil vom 28.05.2020 - Aktenzeichen 18 U 270/19

DRsp Nr. 2020/15077

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi mit einem Motor der Baureihe EA 189 Aufspielen eines Softwareupdates Anrechnung gezogener Nutzungen Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung Berechnung von Nutzungsvorteilen

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 25.10.2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

an den Kläger 10.779,02 € € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2018 sowie Zinsen in Höhe von 4 % aus 18.400,00 € für die Zeit vom 27.03.2013 bis zum 07.11.2018 sowie weitere 852,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs VW Audi A Touran mit der FIN B in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts, die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.