OLG Köln - Urteil vom 30.03.2020
21 U 44/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 16.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 421/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi mit einem Motor der Baureihe EA 189Einbau einer gesetzlich unzulässigen AbschalteinrichtungVerstoß gegen die guten SittenSekundäre Darlegungslast

OLG Köln, Urteil vom 30.03.2020 - Aktenzeichen 21 U 44/19

DRsp Nr. 2020/13665

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi mit einem Motor der Baureihe EA 189 Einbau einer gesetzlich unzulässigen Abschalteinrichtung Verstoß gegen die guten Sitten Sekundäre Darlegungslast

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 16. Mai 2019 - 9 O 421/18 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.744,65 € nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent seit dem 03. Juli 2013 bis zum 07. Februar 2019 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08. Februar 2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkws Audi A 2.0 l mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw Audi A 2.0 l mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger 43 % und die Beklagte 57 %.