Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 19.12.2019, Az.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 29.362,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 31.157,18 € vom 14.06.2019 bis 27.11.2019 und aus 30.127,28 € vom 28.11.2019 bis 22.05.2022 sowie aus 29.362,76 € seit dem 23.05.2022 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi Q3, FIN ...312 zu zahlen.
2.Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.474,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2019 zu zahlen.
3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.Die Klagepartei hat von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz 38%, die Beklagte 62% zu tragen.
2.Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
3.Die Klagepartei hat von den Kosten des Berufungsverfahrens 41%, die Beklagte 59% zu tragen.
4.
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