Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 23.01.2020, Az.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 22.623,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.130,45 € vom 08.03.2019 bis 18.12.2019 und aus 23.330,63 € vom 19.12.2019 bis 01.05.2022 sowie aus 22.623,85 € seit dem 02.05.2022 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi Q5, FIN ...513 zu zahlen.
2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.358,86 € freizustellen.
3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.Die Klagepartei hat von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz 32%, die Beklagte 68% zu tragen.
2.Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Berufung der Klagepartei zurückgewiesen.
3.Die Klagepartei hat von den Kosten des Berufungsverfahrens 36%, die Beklagte 64% zu tragen.
4.
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