Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 22.06.2020, Az.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 20.996,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 24.072,01 € vom 03.10.2019 bis 17.05.2020, aus 22.534,22 € vom 18.05.2020 bis 17.07.2022 und aus 20.996,43 € seit dem 18.07.2022 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi Q5, FIN ...352 zu zahlen.
2.Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.358,86 € freizustellen.
3.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des unter Ziffer I.1. bezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet.
4.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5.Die Klagepartei hat von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz 31 %, die Beklagte 69 % zu tragen.
II.Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
III.Die Klagepartei hat von den Kosten des Berufungsverfahrens 38 %, die Beklagte 62 % zu tragen.
IV.
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