OLG München - Endurteil vom 08.08.2022
21 U 4161/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 22.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 61 O 2120/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi Q5 mit einem Motor der Baureihe EA 189Einrede der VerjährungBegriff der SittenwidrigkeitUnzureichendes Bestreiten eines Beklagten

OLG München, Endurteil vom 08.08.2022 - Aktenzeichen 21 U 4161/20

DRsp Nr. 2022/14209

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi Q5 mit einem Motor der Baureihe EA 189 Einrede der Verjährung Begriff der Sittenwidrigkeit Unzureichendes Bestreiten eines Beklagten

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 22.06.2020, Az. 61 O 2120/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 20.996,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 24.072,01 € vom 03.10.2019 bis 17.05.2020, aus 22.534,22 € vom 18.05.2020 bis 17.07.2022 und aus 20.996,43 € seit dem 18.07.2022 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi Q5, FIN ...352 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.358,86 € freizustellen.

3.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des unter Ziffer I.1. bezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Die Klagepartei hat von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz 31 %, die Beklagte 69 % zu tragen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III.

Die Klagepartei hat von den Kosten des Berufungsverfahrens 38 %, die Beklagte 62 % zu tragen.

IV.