OLG Karlsruhe - Urteil vom 08.02.2022
17 U 811/19
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 04.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 7/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi Q5 quattro mit einem Motor der Baureihe EA 189Begriff der SittenwidrigkeitPrüfstanderkennungssoftware zur Täuschung des KBAVoraussetzungen für einen zugestandenen Vortrag

OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.02.2022 - Aktenzeichen 17 U 811/19

DRsp Nr. 2022/5191

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi Q5 quattro mit einem Motor der Baureihe EA 189 Begriff der Sittenwidrigkeit Prüfstanderkennungssoftware zur Täuschung des KBA Voraussetzungen für einen zugestandenen Vortrag

1. Für die Haftung eines Automobilherstellers nach § 826, § 31 analog BGB ist nicht erforderlich, dass er den Motor oder die Motorsteuerung, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, selbst entwickelt oder hergestellt hat (im Anschluss an BGH, Urteile vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19 -, 21. Dezember 2021 - VI ZR 875/20 - und 25. November 2021 - VII ZR 238/20 -, jeweils juris).2. Zu den Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags des Klägers zur sittenwidrigen vorsätzlichen Handlung eines Automobilherstellers, wenn der Kläger behauptet, dessen verfassungsmäßig berufene Vertreter hätten zumindest gewusst, dass die Motoren des streitgegenständlichen Typs mit einer auf eine arglistige Täuschung des KBA abzielenden Prüfstanderkennungssoftware ausgestattet waren, und die Fahrzeuge in Kenntnis dieses Umstandes mit diesen Motoren versehen und in den Verkehr gebracht.