OLG Hamm - Urteil vom 12.03.2020
13 U 306/18
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 291;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 28.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 8/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Anforderungen an eine BerufungsbegründungBegriff der SittenwidrigkeitAnspruch nur auf Prozesszinsen

OLG Hamm, Urteil vom 12.03.2020 - Aktenzeichen 13 U 306/18

DRsp Nr. 2020/13798

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Anforderungen an eine Berufungsbegründung Begriff der Sittenwidrigkeit Anspruch nur auf Prozesszinsen

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 28. September 2018 (3 O 8/18) unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.509,36 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Januar 2018, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs X mit der Fahrgestellnummer Y, sowie weitere 958,19 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Januar 2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des zuvor genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin 46 % und die Beklagte 54 % zu tragen.