OLG Dresden - Urteil vom 21.10.2021
11a U 986/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 852; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 311
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 30.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 417/20

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Anrechnung von NutzungsvorteilenVerjährter AnspruchAbschöpfung des Verletzergewinns

OLG Dresden, Urteil vom 21.10.2021 - Aktenzeichen 11a U 986/21

DRsp Nr. 2021/17205

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Anrechnung von Nutzungsvorteilen Verjährter Anspruch Abschöpfung des Verletzergewinns

1. Ein Käufer eines Neufahrzeugs mit EA-189-Dieselmotor hat gegen die Herstellerin des Fahrzeugs, die auch Herstellerin des Motors ist, nach Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB einen Anspruch aus § 852 BGB, auch wenn er das Fahrzeug nicht unmittelbar bei der Herstellerin erworben hat. 2. § 852 BGB gibt dem Neuwagenkäufer die Wahl, entweder das vom Fahrzeughersteller "Erlangte" oder dessen durch das Delikt erlangten Gewinn zu verlangen (Anschluss an BGH, Urt. v. 26.03.2019, X ZR 109/16). Der Höhe nach ist der Anspruch begrenzt durch die Höhe des verjährten Anspruchs. 3. Das auf Kosten des Neuwagenkäufers "Erlangte" ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung der Betrag, den der Fahrzeughersteller vom Fahrzeughändler erhalten hat. Ob hiervon Herstellungskosten in Abzug zu bringen sind, kann im Rechtsstreit offen bleiben, wenn der Fahrzeughersteller diese Kosten nicht hinreichend substantiiert darlegt.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 30.04.2021, 1 O 417/20, abgeändert und wie folgt neu gefasst: